Initiative alkoholkranker Menschen (IAM)
Vereinssatzung

Zur besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Es wird das generische Maskulinum verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen „IAM“ (”Initiative alkoholkranker Menschen”).

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Solingen.

(3)       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)       Der Verein kann sich als korporatives Mitglied einem Wohlfahrtsverband anschließen.

            Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.  

§ 2       Zweck des Vereins

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
            der Abgabenordnung.

(2)       Zweck des Vereins ist es, insbesondere alkoholabhängigen Personen zu helfen, sich von der Suchtmittelabhängigkeit zu befreien.

(3)       Ziel der Beratung, Betreuung und begleitenden Hilfe ist

            –           die Gesundheit der alkoholabhängigen Person

            –           ihr Mut und Hilfe zu geben, Verantwortung für das eigene Leben zu übernehmen.

(4)       Weitere Ziele sind es, den alkoholkranken Menschen zur alkoholfreien Lebensweise zu verhelfen bzw. sie dabei zu unterstützen.
            Möglichkeiten hierzu sind:

            –           gemeinsame Gruppenabende
            –           Einzelgespräche und -beratungen
            –           Durchführung von Angehörigengesprächen
            –           gemeinsame Freizeitgestaltung
            –           Teilnahme an Seminaren und Bildungsveranstaltungen
            Diese Angebote und Maßnahmen dienen

            –           zur Gewinnung vertiefter Krankheitseinsicht

            –           dem Umgang mit Grenzen, Belastungen, Ängsten

            –           der Förderung der Selbstständigkeit und Entscheidungsfähigkeit

            –           der Verbesserung von familiären und partnerschaftlichen Beziehungen

            –           der Entwicklung von Kreativität und der Fähigkeit zu sinnvoller Freizeitgestaltung

            –           der Stabilisierung der Persönlichkeit

            –           der Resozialisierung alkoholkranker Menschen

            Darüber hinaus werden Patientenbesuche in Kliniken und Rehaeinrichtungen geplant und durchgeführt.

(5)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes
            oder der Aufwandsentschädigung keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
            Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7)       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die                                                          Arbeiterwohlfahrt  (AWO) Solingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die den bisherigen                                     Zwecken des Vereins nahekommen.

§ 3       Mitgliedschaft

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die volljährig ist.

(2)       Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3)       Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (in Absprache mit den Vereinsmitgliedern). Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.                    Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen mitgeteilt werden.

(4)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen sowie die festgesetzten                       Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten. Die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollen                         respektiert werden. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

(5)       Jedes Mitglied verpflichtet sich

            –           an den Arbeiten des Vereins mitzuwirken

            –           den anderen aktiven Mitgliedern gegenüber soweit wie möglich Hilfestellung zu geben

            –           zur Einhaltung der Regeln, die sich der Verein gibt bzw. der Regeln in Zusammenhang mit den Gruppenabenden.

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(2)       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand wiederum informiert die Vereinsmitglieder.

(3)       Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

            a)         schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.

            b)         trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge oder Umlagen im Rückstand ist und trotz schriftlicher                                          Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

(4)      Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen (mündlich
           oder schriftlich).      
           Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Will die Mitgliederversammlung die Entscheidung
           nicht abändern, hat sie dies binnen eines Monats dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5       Mitgliedsbeiträge, Finanzierung, Spenden

(1)       Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der während des laufenden Geschäftsjahres (= Kalenderjahr §1 Abs.3) zu zahlen ist.

(2)       Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)       Jedes Mitglied hat das Recht, über den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag hinaus weitere Geldbeträge
            zusammen mit dem Jahresbeitrag in selbst gewählter Höhe zu zahlen.

(4)       Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die betreffenden Mitglieder können
            beim Verein unter Verweis auf ihre wirtschaftliche Notlage beantragen, für einen bestimmten Zeitraum keine Mitgliedsbeiträge
            zahlen zu müssen. Es reicht eine glaubhafte Darstellung der Notlage, auf Nachweise und eine Prüfung durch den Vorstand kann verzichtet
            werden.

§ 6       Orqane des Vereins

            Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7       Der Vorstand

(1)       Der Vorstand des Vereins besteht aus:

            –           dem Vorsitzenden

            –           dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

            –           dem Schatzmeister

            –           dem Schriftführer

(2)       Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter
            betrauen.

(3)       Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die
            Eintragung des neu gewählten Vorstands in das Vereinsregister.

(4)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 8       Zuständigkeit des Vorstands

            Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
            Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

            a)         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

            b)         Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter

            c)         Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung

            d)         Führung der laufenden Geschäfte und Erledigung aller Verwaltungsaufgaben (wie Finanzabwicklungen, Buchführung, Erstellung des
                        Jahresberichts)

            e)         Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

            f)         Erlass von Projektordnungen, soweit erforderlich, die nicht Bestandteil der  Satzung sind

            g)        Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder

§ 9       Kassenprüfer

            Analog der Geschäftszeit des Vorstands wird ein Kassenprüfer gewählt, der der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Kassenprüfung mitteilt.

§ 10     Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren – gerechnet von der Wahl an – gewählt. Im Gründungsjahr
            erfolgt die Wahl für die Dauer von zwei Jahren zuzüglich der Dauer des Geschäftsjahres. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl
            des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
            werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)       Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so soll der Vorstand innerhalb von zehn Wochen die Voraussetzungen für eine Neuwahl
            durch die Mitgliederversammlung schaffen.

§ 11     Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)       Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen
            werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.

(2)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
            die Mehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen.

(3)       Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden bei
            dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

(4)       Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12     Die Mitgliederversammlung

(1)       In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2)       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

            a)         Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

            b)         Kassenbericht

            c)         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

            d)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie des Kassenprüfers

            e)         Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

            f)          Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

            g)         Entlastung des Vorstands

§ 13     Einberufung der Mitgliederversammlung

            Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
            Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
            des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
            die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14     Außerordentliche Mitgliederversammlung

            Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
            wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 15     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein
            Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die   
            Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

(2)       Dem Versammlungsleiter obliegen diverse Verpflichtungen innerhalb und außerhalb der Versammlung selbst.

            –           Prüfung der Teilnahmeberechtigung an der Mitgliederversammlung

            –           Eröffnung der Mitgliederversammlung

            –           Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung

            –           Feststellung der Beschlussfähigkeit

            –           Bekanntgabe und Feststellung der Tagesordnung

            –           Worterteilung und Wortentziehung

            –           Entgegennahme von Anträgen

            –           Schließen der Versammlung

(3)       Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung bei Wahlen muss schriftlich durchgeführt werden,  wenn ein
            stimmberechtigtes Mitglied  dies beantragt, bei sonstigen Abstimmungen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(4)       Der Versammlungsleiter oder der Wahlleiter stellt die Mehrheitsverhältnisse und die ausgezählten Stimmen und damit das
            Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahl fest. Außerdem sind bei Wahlen die gewählten Personen zu befragen, ob sie ihr Amt   
            annehmen. Die Wahl ist letztlich keine Pflichtaufgabe, sondern wird erst dann zum übernommenen Amt innerhalb eines Vereins,
            wenn die betreffende gewählte Personen erklärt, dass sie die Wahl annimmt, sich also der damit  verbundenen Aufgabe freiwillig,
            aber auch letztlich verbindlich stellt.

(5)       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Die
            Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, wenn weniger als 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist und
            die Beschlussunfähigkeit von einem anwesenden Vereinsmitglied ausdrücklich gerügt wird.

            Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
            gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
            beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6)      Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
           Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
           gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur
           mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
           erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(7)      Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die
           Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben,
           eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten  Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
           Versammlungsleiter oder Wahlleiter zu ziehende Los.

(8)      Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9)      Projektgruppen werden jeweils von den aktiven Mitgliedern gebildet, die an einem der im Verein durchgeführten Projekte mitarbeiten.
           Mitglieder können mehreren Projektgruppen angehören. Jede Projektgruppe benennt dem Vorstand einen Ansprechpartner.

§ 16     Auflösung des Vereins

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen
            Stimmen beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins ist die Ankündigung dieses Tagesordnungspunktes in der
            Einladung erforderlich.

(2)       Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstands und der stellvertretende
            Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)       Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen erhält gemäß § 2 Abs. 7 die Arbeiterwohlfahrt (AWO) Solingen.

(4)       Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem  anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17     Schlussbestimmunqen

(1)       Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Satzung
            unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. (Salvatorische Klausel)

(2)       Diese Satzungsänderung wurde durch die Mitglieder der IAM beschlossen (geändert am 10.01.2022).

 

Zur besseren Lesbarkeit wird in der Website auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulinum verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.